André Vauchez / Armelle Le Huërou / Laurent Héry et al. (éds.): Le procès de canonisation de Charles de Blois, duc de Bretagne (1319-1364). Tome I : Le procès d'Angers (1371) (= Mémoires de l'Académie des Inscriptions et Belles-Lettres; Tome 59), Paris: Académie des Inscriptions et Belles-Lettres 2023, 956 S., 26 Farb-Abb., ISBN 978-2-7535-9205-6, EUR 69,00
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Pierre Monnet / Otto Gerhard Oexle: Stadt und Recht im Mittelalter. La ville et le droit au Moyen Âge, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2003
Sita Steckel: Kulturen des Lehrens im Früh- und Hochmittelalter. Autorität, Wissenskonzepte und Netzwerke von Gelehrten, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2011
Als am 29. September 1364 in der Schlacht von Auray Karl von Blois fiel, gelangte nach einem langwierigen Streit um die bretonische Herzogswürde diese an dessen Gegner, den England zugeneigten Johannes von Montfort. Mit Unterstützung des französischen Königshofs etablierte sich im Umfeld des Begräbnisortes Karls, bei den Franziskanern des bretonischen Guingamp, eine bescheidene Verehrung des als besonders fromm geltenden Adligen, die auf Betreiben des Johannes von Montfort sogar 1368 zu einem der im Mittelalter sehr seltenen Verbote liturgischer Verehrung eines nichtkanonisierten Heiligen durch den Papst führte, dessen Wunder jedoch fortwährend seit 1367 notariell aufgezeichnet wurden.
1368 ordnete Urban V. die Durchführung einer Voruntersuchung an, um die auf Karls Interzession zurückgeführten Wunder zu prüfen, 1369 auf Drängen einiger Prälaten und der französischen Monarchie die Eröffnung einer Zeugenbefragung, die erst 1371 unter seinem Nachfolger Gregor XI. durchgeführt wurde. Die vom Papst beauftragten Kommissare mussten allerdings anstelle des Hauptkultortes Guingamp nach Angers ausweichen, da Johannes von Montfort eine Kanonisation seines einstigen Konkurrenten zu verhindern suchte. Auch wenn bereits 1372 eine weitere hohe Hürde genommen wurde und in Avignon die Eröffnung der kurialen Phase des Verfahrens erreicht wurde, ja Gregor XI. sogar in einer eigenen Bulle 1von 376 in einem Gutachten identifizierte Formfehler heilte, kam es wie in unzähligen anderen Fällen auch während des Mittelalters zu keiner Kanonisation.
Der umfangreiche vorliegende Text macht die Akten der Befragung von 164 zwischen September und Dezember 1371 in Angers verhörten Zeugen nach Sérent [1] nun erstmals in einer Neuedition zugänglich. Dem Text wurde eine sehr gelungene französische Übersetzung beigegeben, die allerdings die objektiv gefassten Aussagen in die erste Person umwandelt und die Formalia des streng rechtsförmigen Verfahrens auslässt. Umfassende kommentierende Erläuterungen erschließen den Text für unzählige Fragehorizonte, erfasst er doch sonst kaum dokumentierte Bevölkerungsschichten und Lebenssituationen. Wertvolle Karten zu den dokumentierten Wundern lassen die überschaubare geographische Ausstrahlung der Verehrung Karls gut erkennen (19-21), umfangreiche Indices und die Fußnoten erleichtern die Identifikation von Orten und Personen im Text.
Beeinträchtigt wird die Qualität dieser mit großem Einsatz vorgelegten Edition, der ein zweiter Band mit Vorstufen der Zeugenbefragung (1367-1372) und der umfangreichen kurialen Bearbeitung (1372-1376) folgen soll (9), allerdings durch zwei Umstände: Eine unzureichende Berücksichtigung des Forschungsstandes und eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der Textüberlieferung. Zu Kanonisationsverfahren liegt seit 2004 eine Studie des Rezensenten vor, die erstmals deren Merkmale verfahrensanalytisch einordnet und zeigt, wie streng die Regeln des gelehrten Prozessrechts auch bei Kanonisationsverfahren beachtet wurden [2]. Deren Berücksichtigung hätte zunächst einige sachliche Fehler der Einleitung verhindert. So sind etwa die Promotoren des Verfahrens mit der Auswertung der Akten an der Kurie nicht befasst (12), allein die Beweisdoktrin des Prozessrechts ist verantwortlich für die Unterscheidung verschiedener Beweisarten (13), und die fama sanctitatis geht auf Reformen Urbans VIII. im 17. Jahrhundert zurück und ist als Anachronismus demgemäß im vorliegenden Text an keiner Stelle belegt (13), während die ubiquitäre fama schlicht zum beweisrechtlichen Standardinventar aller gelehrten Verfahren des Mittelalters zählt.
Auch auf eine verfahrensrechtliche Einordnung der unterschiedlichen Dokumente des heterogenen Textes hätten die Herausgeber nicht verzichten müssen, eine sachgerechte Einordnung des Zusammenspiels von articuli und interrogatoria wäre ihnen ebenfalls leicht möglich gewesen, und auch die Bedeutung umfangreicher Vorbereitungen zur Durchführung eines beweisrechtlich unangreifbaren Verfahrens wäre wie zahlreiche weitere Details fassbarer geworden, hätten sie den rechtsförmigen Charakter des ihnen vorliegenden Dokuments mithilfe vorliegender Forschungsliteratur sachgerecht eingeordnet.
Ein weiteres Defizit liegt in einer fehlenden Aufarbeitung der Textüberlieferung der Zeugenbefragung von Angers, denn den Herausgebern ist entgangen, dass ursprünglich mindestens zwei beglaubigte Originalausfertigungen der Prozessakten vorlagen, die sie unwissentlich kontaminieren. Derartige Mehrfachausfertigungen sind bei Kanonisationsakten keineswegs ungewöhnlich. In der in Pergament ausgefertigten Handschrift Archives Départementales des Pyrénées Atlantiques E 44 mit 190 Folia (PA) hat sich eines der Originale erhalten. Sérent hatte seiner Transkription eine fotografische Abbildung der Schlusspartie dieser Handschrift beigefügt [3]. Dort sind eigenhändige notarielle Unterfertigungen dreier mit der Protokollierung beauftragten Notare einschließlich ihrer Notarssignets zu sehen. Der Unterfertigung des Guillermus de Bourgello ist dabei zu entnehmen, dass er die Prozessakten manu propria erstellt hat. Der als Transkription dieses Textes wiedergegebene Wortlaut bei Sérent gibt jedoch die Unterfertigung eines anderen Dokuments wieder: Hier ist statt Guillermus de Bourgello der Notar Reginaldus de Valle der unterfertigende Notar, der seinerseits angibt manu mea propria scripsi [4]. Dies ist daher die notarielle Unterfertigung eines zweiten, heute verlorenen Originals, das wohl für die päpstliche Kurie bestimmt war (X). Von X existieren zwei zeitnahe Abschriften, die nach Abschluss der Zeugenbefragungen in Angers im Rahmen der Bearbeitung der Akten an der Kurie entstanden sind: Biblioteca Apostolica Vaticana, Vat. lat 4025 (B) und Archivio Segreto Vaticano, Collectorie 434A, f. 42r-241v (C).
Sérent seinerseits muss somit zumindest in diesem Passus entgegen seinen eigenen Angaben [5] nicht dem Wortlaut der Originalausfertigung PA, sondern der Abschrift gefolgt sein, die im 17. Jahrhundert von X oder einer der Abschriften B und C angefertigt wurde: Paris, Bibliothèque Nationale, BN latin 5381 (P), die dem Wortlaut der Unterfertigung nach (P, Bd. 2, f. 408r) auf die zweite Originalausfertigung (X) zurückgeht. Die Herausgeber haben sich auf die Angaben Sérents verlassen und die Originalausfertigung PA nicht mit dem von der zweiten Originalausfertigung X abhängigen Überlieferungsstrang verglichen (27, vgl. auch 29). Stattdessen ergänzen sie aus den kurialen Dokumenten B und C eine in PA und P angeblich vorhandene Textlücke (396-411), machen aber im kritischen Apparat keine Angaben zu den bedeutsamen Abweichungen in den notariellen Unterfertigungen (889-890). Dem vorliegenden Text liegt somit nicht der einzige Textzeuge der Befragungen von Angers zugrunde (PA), sondern die auf ein zweites, verlorenes Original (X) zurückzuführende Abschrift als Ergebnis der Bearbeitung der Prozessakten an der Kurie (B und C). Erst hier wurden die teilweise auf Frageartikel zurückgehenden Stichworte am Rand sowie die Kopfzeilen hinzugefügt, die in der vorliegenden Edition im Text durch eckige Klammern gekennzeichnet sind.
Bei näherer Betrachtung hinterlässt die beeindruckende Publikation daher leider einen zwiespältigen Eindruck.
Anmerkungen:
[1] Antoine de Sérent: Monuments du Procès de canonisation du bienheureux Charles de Blois, Saint-Brieux 1921.
[2] Thomas Wetzstein: Heilige vor Gericht. Das Kanonisationsverfahren im europäischen Spätmittelalter (= Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht; 28), Köln / Weimar / Wien 2004; vgl. auch Thomas Wetzstein: Saints and Relics, in: The Cambridge History of Medieval Canon Law, ed. by Anders Winroth / John Wei, Cambridge 2021, 437-450.
[3] Sérent, wie Anm. [1], pl. no. 8, zwischen 454 und 455.
[4] Sérent, wie Anm. [1], 455.
Thomas Wetzstein